Gibt es kein Recht auf körperliche Unversehrtheit in der Erziehung?

Von Franz Ziegler*

Wir wissen es aus eigenen Erfahrungen und Beobachtungen: Ein Grossteil der Kinder wird in der Erziehung oder gar aus "erzieherischen Gründen" mit Händen oder Gegenständen geschlagen, geohrfeigt, gestossen, mit den Füssen getreten u.v.a.m.

Bisher liegen zum Ausmass der Erziehungsgewalt in der Schweiz zwar nur wenige wissenschaftliche Erkenntnisse vor, doch diese sind aussagekräftig genug. Aus der sogenannten ‹Pädagogischen Rekrutenprüfung› aus dem Jahre 1983 geht hervor, dass rund 80 Prozent aller Knaben in der Kindheit körperlich gezüchtigt wurden. In einer für die Schweiz repräsentativen Befragung von 2000 Eltern mit bis zu 16jährigen Kindern aus dem Jahre 1992 wurde deutlich, dass gerade Kinder bis zum 4. Lebensjahr besonders von körperlich strafenden Massnahmen der Eltern betroffen sind. Hochgerechnet auf die gesamte Zahl der Kinder in der Altersstufe 0 bis zweieinhalbjährig (1989: 197 726) ergab die Untersuchung, dass rund 39 000 dieser Kinder mehr oder weniger häufig geohrfeigt werden. Von anderen Schlägen als Ohrfeigen sind ca. 22 000 Kinder betroffen. Gemäss Angaben der Eltern sind dazu rund 49 000 Kinder dieser Altersstufe Opfer von "Schlägen mit Gegenständen" geworden. Kinder im Alter zwischen 2,5 und 4 Jahren werden noch mehr geschlagen, getreten oder an den Haaren gerissen.

Wie viele Kinder in welcher Altersstufe von welcher Art körperlicher Strafe genau betroffen sind, braucht nicht mit statistischen Angaben bis ins letzte Detail belegt zu werden. Aus allen Erhebungen und Berechnungen geht klar und eindeutig hervor, dass die körperliche Gewalt in der Erziehung nicht eine Ausnahme darstellt, sondern vielmehr die Regel oder Norm ist: Körperliche Gewalt gegen Kinder ist – zumindest statistisch gesprochen – normal.

Dass diese statistische Normalität nicht mit den normativen Wertvorstellungen, nicht mit ethisch-moralischen Prinzipien und schon gar nicht mit dem fundamentalen Menschenrecht auf Unversehrtheit in Einklang zu bringen ist, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Aufgrund eines Postulats von Nationalrätin Judith Stamm aus dem Jahr 1987 erschien im Herbst 1992 der Bericht "Kindsmisshandlungen in der Schweiz". Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates verlangte vom Bundesrat eine Stellungnahme zu diesem Bericht, der 1995 erschien. Darin schreibt der Bundesrat einleitend, dass der Schutz der Schwächsten zu den vornehmsten Aufgaben des modernen Sozialstaates gehöre und sich die Politik, wenn es um Massnahmen zur Reduktion der Gewalt gegen Kinder gehe, nicht aus der Verantwortung ziehen könne und dürfe. Bei den konkreten Massnahmenempfehlungen gab sich der Bundesrat dann aber äusserst defensiv.

Der Bericht sowie die bundesrätliche Stellungnahme wurden in der Sommersession 1996 im Nationalrat debattiert. Neben einer Rüge an den Bundesrat über dessen zurückhaltende, wenn nicht gar abwehrende Haltung, verabschiedete der Nationalrat eine Motion1, in der verlangt wurde, dass ein ausdrückliches "rechtliches Verbot der Körperstrafe und anderer erniedrigender Behandlung von Kindern" in das Strafgesetzbuch aufgenommen werde. Leider wandelte der Ständerat in der Wintersession des gleichen Jahres die Motion in ein Postulat um und zog damit den Zahn der Verbindlichkeit.

Dass ein ausdrückliches Verbot überhaupt erst gefordert werden muss, ist dem Artikel 126 ("Tätlichkeiten") des Schweizerischen Strafgesetzbuches zuzuschreiben. Zwar können Tätlichkeiten, "die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Haft oder mit Busse" bestraft werden; dieser Grundsatz wird aber Kindern gegenüber abgeschwächt und nur mehr verfolgt, wenn "die Tat wiederholt" begangen wird. Das Bundesgericht hat entsprechend entschieden, dass Tätlichkeiten gegen Kinder erst dann zu bestrafen sind, wenn sie das gesellschaftlich übliche und tolerierte Ausmass übersteigen!

Während eine Ohrfeige unter Erwachsenen als Tätlichkeit gilt und der/die TäterIn bestraft werden kann, soll die gleiche Handlung gegenüber Kindern in einem gewissem Ausmass toleriert werden. Der alte Spruch "Eine Ohrfeige zum richtigen Zeitpunkt hat noch keinem Kind geschadet" hinterlässt nicht nur im Erziehungsalltag seine Spuren, sondern auch in der Gesetzgebung und in der Rechtssprechung. Im Artikel 19 der UNO-Kinderrechtskonvention sind die Staaten aufgefordert, "alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen {zu treffen}, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behand lung (…)" zu schützen. Ein ausdrückliches Verbot der Körperstrafe wäre ein allererster Schritt in diese (richtige) Richtung. Es kann nicht angehen, dass die gleichen Formen von Gewalt weiterhin als Erziehungsmethode geradezu proklamiert werden dürfen, die unter Erwachsenen als Straftatbestände gelten.

1) Motion der Nationalrats-Kommission für Rechtsfragen (RK-NR 93.034)
*Franz Ziegler ist Heilpädagoge und Psychologe. Er arbeitet als Geschäftsführer des Schweizerischen Kinderschutzbundes in Bern.

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