Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Bedeutung für die Schweiz

Von Regula Keller*

Begonnen hat die Geschichte der internationalen Verankerung der Kinderrechte mit einer Kindercharta, die im wesentlichen humanitären Charakter hatte und hauptsächlich auf dem Hintergrund der grossen Schäden, der Entwurzelung und des Hungers, die der erste Weltkrieg angerichtet hatte, entstanden war. Der Kindercharta, vom Völkerbund als "Genfer Erklärung" verabschiedet, folgte die Deklaration über die Rechte des Kindes, die am 20. November 1959 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Angesichts der beschränkten Wirksamkeit der Deklaration versuchte man den Anliegen von Kindern im Rahmen der Menschenrechtsabkommen vermehrt Aufmerksamkeit schenken. Ein neuer völkerrechtlicher Vertrag sollte die Länder verpflichten, nicht nur ihre guten Absichten kund zu tun, sondern sich aktiv für das Wohl der Kinder einzusetzen. 1989 wurde nach fast zehnjährigen Vorarbeiten die Konvention über die Rechte des Kindes von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und nach ausserordentlich kurzer Zeit in Kraft gesetzt.

Heute, nach rund 10 Jahren haben fast alle Staaten der Welt die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Die Kinderrechtskonvention ist damit das international anerkannteste Menschenrechtsabkommen überhaupt.

Die Inhalte der Konvention

Obwohl viele Artikel eher allgemein gehalten sind, ist die Konvention ein Meilenstein in der Geschichte der Kinderrechte. Neu ist, dass sich ein staatenübergreifendes Vertragswerk ausschliesslich mit Kindern beschäftigt und neu ist auch die Haltung gegenüber Kindern, die in der Konvention vertreten wird: Kinder werden als Rechtssubjekte behandelt, als Träger eigener Rechte.

Im wesentlichen lassen sich fünf verschiedene Bereiche von Rechten unterscheiden:

1. Rechte, die die allgemeinen Menschenrechte ausdrücklich auch Kindern zugestehen.

2. Schutzrechte, die Kinder vor Ausbeutung und Gewalt schützen.

3. Versorgungsrechte, die den Kindern den Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und zu allen Dienstleistungen des Staates garantieren.

4. "Neue" Kinderrechte (z.B. Beteiligungsrechte, Recht auf Spiel und Erholung).

5. Eltern- und Familienrechte, die das Verhältnis des Kindes zur Familie regeln.

Die Frage der Elternrechte

In erster Linie sind auch im Verständnis der Konvention die Eltern für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Diese müssen sich in ihrer erzieherischen Aufgabe vom Kindeswohl leiten lassen und die volle Entfaltung ihres Kindes schützen und fördern. Die Vertragsstaaten haben die Elternrechte zu achten, solange diese nicht gegen das Wohl des Kindes benutzt werden und dürfen erst bei einem Missbrauch zugunsten des Kindes in die Familie eingreifen. Durch verschiedene Artikel verpflichten sich die Vertragsstaaten, den Eltern bei der Erfüllung der Erziehungs-, Betreuungs- und Unterstützungsaufgaben beizustehen. Nach zähen Verhandlungen hat die Schweiz einen Vorbehalt zur Konvention angebracht, der sicherstellt, dass die Elternrechte durch die Konvention nicht eingeschränkt werden. Die Bedenken gegenüber der Konvention in Bezug auf die Elternrechte sind aus Sicht der Kinderorganisationen unbegründet.

Kinderrechte konkret

Trotz der guten Kinderrechtssituation ist der Beitritt der Schweiz zur Kinderrechtskonvention keine blosse Formsache oder ausschliesslich ein Akt internationaler Solidarität. Die Konvention enthält neben den justifizierbaren auch zahlreiche Artikel mit Rechten programmatischer d.h. empfehlender Natur, die zu wenig konkret formuliert sind, um daraus einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch abzuleiten. In diesem Bereich gibt es eine Anzahl Kinderrechte, der die schweizerische Realität nach Ansicht der Kinder- und Menschenrechtsorganisationen noch nicht zu genügen vermag:

• Nach heutigem Recht haben Kinder weder in Kindesschutzverfahren noch in Scheidungsverfahren der Eltern ein ausdrückliches Anhörungsrecht. Aber auch in vielen anderen Bereichen, von denen Kinder fraglos selbst betroffen sind – z.B. in der Schule, in der Siedlungs-, Wohnbau- oder Städteplanung, bei der Erstellung von Freizeiteinrichtungen – werden Kinder heute kaum angehört oder einbezogen.

• Im Bereich des Rechtes auf Massenmedien und auf Informationen sind Lücken festzustellen. Gute Kindersendungen fallen der Sparschere zu Opfer, statt dessen werden billige, zweit- und drittklassige Produkte gesendet und viele ausländische – vor allem private Fernsehstationen – halten sich auch nicht die Regeln europäischer Abkommen, die Sendungen verbieten, wenn sie die seelische, geistige oder sittliche Entwicklung von Kindern gefährden. Fast gänzlich ausserhalb dieser Kontrolle fallen die Angebote auf dem Video- und Computermarkt.

• Mängel sind auch beim Recht auf Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen auszumachen. Das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen ist mangelhaft und wird der Nachfrage bei weitem nicht gerecht. Eine quantitative Verbesserung ist dringend notwendig.

• Verbesserungsbedürftig ist auch die Situation in Bezug auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung. Grundsätzlich würde das schweizerische Recht zwar Kinder in Fällen von Misshandlung oder Vernachlässigung genügend schützen. Die Studie über Kindesmisshandlung in der Schweiz hat aber deutlich gezeigt, dass der Vollzug der Gesetze eher mangelhaft ist. Ebenfalls fehlen in der Schweiz Stellen, an die sich Eltern wenden können (Elternnotrufe), wie auch Kriseninterventionsstellen, die von Kindern aufgesucht werden können (Schlupfhäuser).

• Nur bedingt existiert in der Schweiz das Recht auf materielle Sicherung. Es fehlt an spezifischen Leistungen, die die Existenz von Kindern absichern. Weder ist die Einführung der Mutterschaftsversicherung gesichert, noch gibt es einheitliche Ansätze für Kinderzulagen und auch erst in einigen Kantonen Kleinkinderzuschüsse. Von einer Politik, die auf die Bedürfnisse von Familien oder Kindern zugeschnitten ist und die Eltern in ihrer Aufgabe unterstützen würde, kann in der Schweiz keine Rede sein.

• In eingeschränktem Rahmen wird Kindern das Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und auf Erholung zugestanden. Beengte Wohnverhältnisse, verkehrsreiche, anregungsarme Umgebungen schränken Kinder nicht selten in ihren Spiel- und Freizeitmöglichkeiten ein. Der Schutz und die Schaffung von kindergerechtem Lebensraum, in dem sich Kinder spielerisch entfalten und erholen können, hat bisher in der Schweiz nur eine geringe Bedeutung.

Kinderrechtskonvention löst Diskussionen aus

Kinderrechte und die Ratifizierung der UNO-Kinderrechtskonvention geben Anlass, sich in der Schweiz in verschiedenen Kreisen – in der Politik, in Kinder- und Menschenrechtsorganisationen, im Schulbereich – eingehend mit den Anliegen und den Bedürfnissen von Kindern auseinanderzusetzen, das Kind als Subjekt zu begreifen und eine eigentliche Kinderpolitik zu entwickeln.

Wie alle anderen Unterzeichnerstaaten muss die Schweiz erstmals zwei Jahre nach der Ratifizierung, d.h. im März 1999 und dann in Abständen von fünf Jahren, dem UNO-Kinderrechtskomitee einen Bericht unterbreiten, in dem sie die aktuelle Kinderrechtssituation darlegt, und aufzeigt, welche Anstrengungen zur Förderung der Kinderrechte unternommen wurden.

Die Nichtregierungsorganisationen haben das Recht, die Kinderrechtslage im Land zu kommentieren. Die Vorbereitung der Berichterstattung hat in der Schweiz zu einer breiten Diskussion der Kinderrechte geführt. Ein Netzwerk von interessierten Kinder- und Menschenrechtsorganisationen erarbeitet als Grundlage für die Berichterstattung eine Analyse zur Situation der Kinder in der Schweiz. Auf Bundesebene wird dem Bericht neben der Erläuterung der Situation in Bezug auf einzelne Artikel ein Positionspapier zur Kinder- und Jugendpolitik beigefügt. Erfreulich zu werten sind sicherlich die, wenn auch noch eher scheuen, Formen der Zusammenarbeit des Bundes mit Organisationen aus dem Kinderbereich.

Letztendlich wird die Konvention aber nur so gut sein wie ihre konkrete, für Kinder spürbare Umsetzung. Ob die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes eine Veränderung der Haltung gegenüber Kindern in der Schweiz zu bewirken vermag, werden erst die nächsten Jahre zeigen.

*Regula Keller ist bei Pro Juventute zuständig für den Bereich Kinder- und Jugendpolitik.

Inhaltsübersicht nächster Artikel