friZ 3/2009

Am 29. November 2009 kommt die Volksinitiative für ein totales Verbot von Kriegsmaterial-Exporten zur Abstimmung. Wir werfen einen Blick auf die Ausfuhrpraxis von kleinen und leichten Waffen. Von Peter Weishaupt

Die Kleinwaffenexporte der Schweiz

Das von einem breiten Bündnis lancierte Waffenausfuhr-Volksbegehren, das vierte nach 1938, 1972 und 1997, fordert ein generelles Ausfuhrverbot für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter und die Umstellung der Rüstungsbetriebe auf zivile Produkte. Auf www.kriegsmaterial.ch gibt eine interaktive Karte eine Übersicht über die wichtigsten und umstrittendsten Exporte der letzten Jahrzehnte. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit den schweren Waffen: Flugzeugabwehrkanonen der Rheinmetall Air Defence (früher Bührle), Panzerwagen der Kreuzlinger Mowag, Trainingsflugzeuge der Stanser Pilatus-Werke oder Panzerhaubitzen der staatlichen Armasuisse. Doch wie sieht es bei den laufenden Exporten von Kleinwaffen aus?

Eingeschränkter Kleinwaffen-Nachweis

Die Uno definiert kleine und leichte Waffen (Small Arms and Light Weapons, abgekürzt SALW) danach, ob sie von einer einzelnen oder von mehreren Personen getragen und bedient werden. Kleine Waffen umfassen dementsprechend Revolver, Selbstladepistolen, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre sowie die dazugehörige Munition. Als leichte Waffen werden diejenigen bezeichnet, die von mehreren Personen bedient werden müssen, darunter fallen schwere Maschinengewehre, tragbare Granatwerfer sowie Flugzeug- und Panzerabwehrkanonen, Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrgeschosse und -raketen und solche für Flugzeuge sowie Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm. In der vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco jährlich herausgegebenen Statistik der effektiven Kriegsmaterial-Ausfuhren sind die SALW-Waffen nicht genau ausgewiesen. Zwar umfasst die erste Kategorie Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers inklusive deren Zubehör und Bestandteile (siehe Tabelle) und entspricht so etwa dem Kleinwaffenbegriff. Ausgenommen davon sind jedoch die meisten Jagd- und Sportwaffen. Auch sind in der zweiten Kategorie etliche leichte Waffen samt Zubehör und Bestandteilen enthalten, so neben der oben erwähnten Uno-Leichtwaffenauflistung auch Flammen-, Nebel- und Gaswerfer und rückstossfreie Waffen, aber keine Signalpistolen. Doch finden sich in dieser Kategorie auch die grossen Flugzeugabwehrkanonen und andere schwere Waffen. Noch schwieriger ist es bei der dritten Kategorie, der Munition, den Anteil der kleinen und leichten Waffen herauszufiltern. Doch werden selten Kleinwaffen ohne die dazugehörende Munition exportiert und müssen deshalb zusammen betrachtet werden.

Klare Bewilligungskriterien

An sich setzt das geltende Kriegsmaterialgesetz ziemlich eindeutige Bewilligungskriterien für Waffenexporte. Allein deren Auslegung durch die politischen Behörden ist das Problem. Das Gesetz kennt dabei eine doppelte Bewilligungspflicht: Einerseits bedarf es für die Produktion und den Handel von Kriegsmaterial einer Grundbewilligung für Firmen. Andererseits ist für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie für die Vermittlung und den Handel jeweils für jedes Geschäft eine Einzelbewilligung vonnöten. Zuständig für letzteres ist das Seco, das in Absprache mit dem EDA und allenfalls weiteren Bundesstellen Bewilligungen erteilt oder Gesuche ablehnt. Können die sich nicht einigen, wird das Gesuch dem Gesamtbundesrat vorgelegt, der ohnehin zuständig ist, wenn es um Geschäfte von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite geht.
Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes postuliert, dass Waffenexporte nur bewilligt werden, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen. In Artikel 5 der zugehörigen Kriegsmaterialverordnung sind diese Grundsätze präzisiert worden. Danach müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
• die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
• die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
• die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
• das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
• die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

Weitere Präzisierungen und Anti-Proliferations-Massnahmen

Nachdem die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission in einem Bericht vom 7. November 2006 Kritik an etlichen Bewilligungsentscheiden des Bundesrates geübt hatte, erliess dieser fünf zusätzliche Ausschlusskriterien, die seit dem 12. Dezember vergangenen Jahres gelten. Danach wird eine Bewilligung in jedem Fall verweigert, wenn
• das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
• das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
• das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
• im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
• im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.
Um Umgehungsgeschäfte zu verhindern, werden Ausfuhrbewilligungen in der Regel nur erteilt, wenn es sich beim Empfänger um eine Regierung oder um eine für diese tätige Firma handelt. Ausserdem braucht es dazu eine so genannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung, in dem die Regierungen bestätigen müssen, dass sie die Waffen nicht ohne vorgängige Einwilligung der Schweiz an Drittstaaten überlassen. Bestehen diesbezüglich Zweifel, bedingt sich die Schweiz ein Recht auf Inspektion am Empfangsort. Das Seco verlangt zusätzlich bei Sturmgewehren, Maschinenpistolen, leichten Maschinengewehren und Granatwerfern ab einer Ausfuhrmenge von 50 Stück eine Bestätigung des Empfängers, dass die Waffen für den nationalen Markt bestimmt sind. Überprüfen soll dies stichprobenmässig die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte.
Gestochen hat diese Zentralstelle zumindest im Fall der Lieferung von 40 Panzerhaubitzen in die Vereinten Arabischen Emirate (VAE) nicht. Im Januar 2003 wurde der staatlichen Waffenverwertungsfirma Armasuisse die Bewilligung für diesen Export erteilt (und später auch verlängert), geliefert wurde im September 2004. Obwohl die VAE wussten, dass die Schweiz einem Weiterexport nicht zustimmen würde, schoben sie Haubitzen bald darauf nach Marokko weiter. Dieser eher zufällig aufgeflogene Fall von Proliferation dürfte nicht der einzige sein, wo das Kriegsmaterial letztlich landet, ist aber naturgemäss schwer zu eruieren.

Ein kurzer Blick auf die Kleinwaffen-Exporte

Werfen wir einen Blick auf die in den letzten beiden Jahren exportierten Kleinwaffen gemäss Aufstellung: Es handelt sich, wenn wir uns nach den obigen Bewilligungskriterien richten, um wenig problematische Endempfängerländer, jedenfalls fallen Exporte in Entwicklungsländer oder Konfliktgebiete verschwindend gering aus. Unter den Staaten, die für mehr als 100000 Franken Kleinwaffen erhielten, finden wir im 2008 nur gerade Ghana, die Arabischen Emirate, Bosnien und Herzegowina, Kenia oder den Libanon. Etwas anders sieht es aus, wenn wir die leichten Waffen und vor allem die Munition dazuzählen. Allerdings ist es hier praktisch unmöglich, die genauen SALW-Zahlen auszuweisen, weil sich sowohl bei den leichten Waffen wie bei der Munition nicht nur SALW-Waffen befinden, sondern z.B. auch Flugzeugabwehrkanonen. Das würde dann die Leader-Stellung von Pakistan oder Saudi-Arabien erklären. Im übrigen sei angemerkt, dass nicht nur Exporte, sondern auch reine Durchfuhren von Waffen über unser Land bewilligt werden, im Jahr 2008 wurden beispielsweise 110 Bewilligungen für die Durchfuhr von SALW-Waffen gewährt, davon 106 für Kleinwaffen; insgesamt überquerten unser Land Klein- und Leichtwaffen im Wert von 62242615 Franken, etwa von Bulgarien, Rumänien, Serbien und der Tschechischen Republik nach den USA oder von Chile nach Belgien, Israel, Italien und Singapur.

Peter Weishaupt ist Geschäftsführer des Schweizerischen Friedensrates und leitet die «Kampagne gegen Kleinwaffen» (Homepage: (www.friedensrat.ch/kleinwaffen/hauptseite.html)

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