In der Demokratie kann sich doch jeder und jede für seine und ihre Rechte selber wehren. Erübrigt sich da nicht zum vornherein eine Menschenrechtskommission?
Bei genauerem Hinsehen erledigt sich die Frage nicht von selbst, denn sie unterstellt, dass die Demokratie entweder automatisch die Menschenrechte verwirklicht oder eine Form der gesellschaftlichen Organisation darstellt, die den Schutz der menschlichen Würde mindestens gleichwertig wie die Menschenrechte schützt. Beides ist nicht der Fall.
In einer Demokratie wird nicht gewählt, wer sich stärker für die Menschenrechte einsetzt, sondern wer mehr Stimmen erhält. Und in Volksabstimmungen sind die Stimmberechtigten nicht verpflichtet, sich an die Menschenrechte zu halten.
Demokratie macht die Beteiligten zu Handelnden oder gibt ihnen mindestens die Möglichkeit dazu. Aber keine Demokratie schliesst alle ein. Die Schweiz ist ein sprechendes Beispiel dafür. Der Personenkreis mit Stimm- und Wahlrecht hat sich im Verlauf der Geschichte des Bundesstaates stark verändert (ich beschränke mich hier auf die bundesstaatliche Ebene):
1866 wurden die Einschränkungen für die nicht-christlichen Männer aufgehoben.
Erst 1971 wurde die Beschränkung auf die Männer aufgehoben.
1977 wurde das Stimmrecht auf die "Auslandschweizer" ausgedehnt.
Ein politischer "Dauerbrenner" ist die Frage des Stimmrechtsalters; aktuell liegt es bei 18 Jahren. Neben der Frage einer weiteren graduellen Senkung, z.B. auf 16 Jahre, sind auch andere Modelle in Diskussion, so ein Kinder- oder Familienstimmrecht, bei dem die Eltern oder speziell die Mütter das Stimmrecht für ihre Kinder ausüben könnten. Derzeit führt die Kinderlobby Schweiz eine Kampagne für das Stimmrechtalter 01 durch.
Eng verknüpft mit dem Stimm- ist das Bürgerrecht, das sich international in zwei Hauptgruppen teilt. In der einen ist es grundsätzlich vom Geburtsort ("ius soli"), in der andern von der Abstammung ("ius sanguinis") abhängig. So lange die politischen Rechte an das Bürgerrecht gebunden sind, vergrössert die internationale Migration den Anteil der Wohnbevölkerung ohne politische Rechte. Das "ius sanguinis" verschärft diese Entwicklung, indem auch Nachkommen von den politischen Rechten ausgeschlossen bleiben. Dies unterhöhlt die demokratische Grundidee, dass jene, die einem Rechtssystem unterstellt sind, auch an seiner Ausgestaltung beteiligt sein sollten.
Auf europäischer Ebene ist deshalb ein Trend zur Ablösung der politischen Rechte vom Bürgerrecht und hin zum "Wohnsitzprinzip" feststellbar.2 Nicht so in der Schweiz, zumindest auf Bundesebene. Hier ist das Stimmrecht strikt an das Bürgerrecht (nach dem Grundsatz der Abstammung) gebunden.3
Mehr als ein Drittel der Wohnbevölkerung ist heute von den politischen Rechten ausgeschlossen und selbst gemessen an der Wohnbevölkerung mit Schweizer Bürgerrecht sind es praktisch 20%. Es kann also keine Rede davon sein, dass in der direkten Schweizer Demokratie jeder und jede mitreden kann.
Die Ausgeschlossenen gehören nicht zu den gesellschaftlich privilegierten Gruppen, im Gegenteil: "Geisteskranke und Geistesschwache", Kinder und Jugendliche sowie AusländerInnen benötigen besonders Schutz durch die Menschenrechte.
Aber die Schweiz ist doch ein ausgebauter Rechtsstaat, in dem auch Minderheiten und Schwache zu ihrem Recht kommen? Und wer in seinen Menschenrechten verletzt worden ist, kann dagegen sogar beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg klagen.4 Ist da eine nationale Menschenrechtsinstitution nicht überflüssig?
Auch das schweizerische Rechtssystem ist noch verbesserungsfähig und eine Klagemöglichkeiten in Strassburg besteht nur dann, wenn die Verletzung einer in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder in einem von der Schweiz ratifizierten Zusatzprotokoll aufgeführten Bestimmung geltend gemacht werden kann. Da besteht also noch Handlungsbedarf. Aber allein deswegen eine schweizerische Menschenrechtsinstitution einzurichten, wäre kaum angemessen.
Die Justiz kann in der Regel erst dann einschreiten, wenn ein Verstoss gegen das Recht erfolgt ist und diesen sanktionieren. So wichtig es ist, dass dies auch bei Verstössen gegen die Menschenrechte passiert, so verhängnisvoll wäre es, die Verwirklichung der Menschenrechte vor allem auf diesem Weg erreichen zu wollen.
Bei der Schaffung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution geht es nicht um die Einrichtung einer "Paralleljustiz". Bei ihrer Ausgestaltung wird zu prüfen sein, welche Aufgaben ihr im Zusammenhang mit dem Rechtswesen übertragen werden sollen.
Aber die Hauptaufgaben einer schweizerischen Menschenrechtsinstitution müssten auf anderen Gebieten liegen. Bezüglich Menschenrechte besteht in vielen Fragen in der Schweiz ein Nachholbedarf, da sie nach dem Ende des
2. Weltkrieges den Anschluss an die internationale Entwicklung verpasste, auch in der Menschenrechtspolitik.5 Bei deren Gründung ist die Schweiz sowohl dem Europarat (1949) wie der UNO (1945) fern geblieben - für Europa die zentralen internationalen Organisationen zum Schutz der Menschenrechte - und hat dies erst mit erheblicher Verspätung nachgeholt, 1963 beim Europarat, 2002 bei der UNO.
In der schweizerischen Aussenpolitik gehören die Menschenrechte seit längerer Zeit zu den Schwerpunkten und im internationalen Rahmen setzt sich die Schweiz auch stark für die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte ein. Bei ihrer innenpolitischen Umsetzung hapert es jedoch.
Besonders stark ist dies bei den "wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten" zu spüren.6 Die Ratifikation der Europäischen Sozialcharta wird seit bald dreissig Jahren verschleppt und der UNO-Sozialrechtspakt wurde von den Eidgenössischen Räten wohl nur deshalb angenommen und ist 1992 ohne Referendum in Kraft getreten, weil der Bundesrat in der Botschaft zu den zwei Menschenrechtspakten versichert hatte: "Der Beitritt zu den Pakten hätte deshalb nicht das vorrangige Ziel, den Schutz der Menschenrechte in der Schweiz auszubauen, sondern würde vor allem ein wichtiges Anliegen unserer Aussenpolitik im universellen Rahmen verwirklichen."7 In die neue Bundesverfassung von 1999 sind die Sozialrechte nur in der abgeschwächten Form von Sozialzielen aufgenommen worden (Art. 41 BV). Damit bestehen teilweise Diskrepanzen zwischen wenig verbindlichen Zielen in der Bundesverfassung und Verpflichtungen aus dem UNO-Sozialrechtspakt.
Für viele dieser Fragen ist nicht in erster Linie der Bund zuständig, sondern sind es die Kantone und teilweise sogar die Gemeinden. Deshalb drängt sich die Schaffung einer unabhängigen schweizerischen Menschenrechtsinstitution auf, in deren Trägerschaft sowohl der Bund wie die Kantone und Gemeinden eingebunden sein sollten.
Fussnoten
1 ww w.stimmrechtalter0.ch 2 s. Adrian Gerber: "Citizenship" und Multinationalitäten; in: terra cognita, Nr. 4/04, Seite 70
3 Bei der abgelehnten Abstimmungsvorlage vom 26. September 2004 zum "Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation" ging es um einen expliziten Wechsel zum "ius soli".
4 Im Zusammenhang mit Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes ist hie und da noch der Vorwurf der "fremden Richter" zu hören. Nach dem Gehalt dieses Klischeebildes wird kaum gefragt; "fremd" unterstellt weit weg und nicht mit der Sache vertraut. Der reale Gehalt kommt aber durch die Frage zum Vorschein, nach welchen Attributen nicht gefragt wird: z.B. unabhängig, unbestechlich, unparteilich, kompetent. Wem diese Anforderungen nicht zentral sind und gegen den "fremden" Richter ins Felde zieht, will einen Richter, der unter seinem Einfluss steht!
5 s. Jon A. Fanzun: Schweizerische Menschenrechtspolitik seit dem Zweiten Weltkrieg: Vom Sonder- zum Normalfall. Beiträge der Forschungsstelle für Internationale Beziehungen, ETH, Nr. 35, Zürich, April 2002
6 s. Sozialrechte und Chancengleichheit in der Schweiz. Sozialalmanach 2000, Caritas, Luzern, 2000
7 91.004 Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 und zu einer Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes, vom 30. Januar 1991, Seite 2
Ruedi Tobler ist Präsident des Schweizerischen Friedensrates und Koordinator der NGO-Arbeitsgruppe "Menschenrechts-Kommission". Der Originaltext entstand anlässlich seiner Teilnahme an einer Podiumsdiskussion am 1. Internationalen Menschenrechtsforum Luzern im Juni 2004 und kann im Internet nachgelesen werde n: www.humanrights.ch/cms/upload/pdf/040811_rt_referat_mri.pdf
In der Schweiz wird die Schaffung einer eidgenössischen Kommission für Menschenrechte diskutiert. Die Forderung wird von über hundert NGO und Persönlichkeiten unterstützt; im Dezember 2001 ist das Projekt durch eine Parlamentarische Initiative Müller-Hemmi/David (SP/CVP) ins Parlament eingebracht worden. Seit dem Jahr 2000 setzt sich eine AG Menschenrechts-Kommission (Kontaktadresse: Ruedi Tobler, vpod-magazin@bluewin.ch) für dieses Projekt ein. Weitere Informationen gibt's im Internet unter: www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcatart=162
Einen internationalen Überblick über unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen gibt die Website des entsprechenden vom UNO-Menschenrechtszentrum in Genf unterstützten Forums: www.nhri.net
| Inhaltsübersicht | nächster Artikel |
![]()