- gewohnheitsrechtlich geschützte Menschenrechte (z.B. Sklavereiverbot)
Menschenrechte können auf verschiedene Weise durchgesetzt werden. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen:
- vertraglichen Durchsetzungsverfahren
- ausservertragliche Durchsetzungsverfahren, d.h. durch internationale Organe in der Praxis entwickelte, nicht auf vertragliche Bestimmungen abgestützte Mechanismen zur Durchsetzung von Menschenrechten,
- die mittelbare Durchsetzung durch Statuierung einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Berichtsverfahren: Nahezu alle Menschenrechtsverträge sehen eine Pflicht der Vertragsstaaten vor, einem Vertragsorgan periodisch über Fortschritt resp. Probleme bei der Verwirklichung der jeweiligen Verpflichtungen zu berichten.
Individualbeschwerdeverfahren: Einige Menschenrechtsverträge sehen die Möglichkeit von Individualbeschwerden an ein internationales Organ vor, welches für Private nur gilt, falls der betroffene Vertragsstaat die Zuständigkeit des Vertragsorgans für die Beurteilung von gegen ihn gerichteten Individualbeschwerden anerkannt hat (UNO-Pakt II, Folterkonvention, Rassendiskriminierungskonvention, Wanderarbeiterkonvention). In all diesen Fällen beurteilt das Vertragsorgan die Beschwerden in einem quasi-justiziellen Verfahren, wobei seine Entscheidung rechtlich nicht verbindlich ist.
Staatenbeschwerdeverfahren: Staatenbeschwerden erlauben einem Staat, beim zuständigen Vertragsorgan Beschwerde wegen Verletzung von Menschenrechten gegen einen anderen Vertragsstaat einzureichen.
Präventionsmechanismen: Die Erkenntnis, dass Menschenrechtsverletzungen durch präventive Massnahmen begrenzt werden sollen, setzt sich zunehmend durch. Die Institutionalisierung solcher Massnahmen hat begonnen, sie ist aber mit Ausnahme der Folterverhütung in den Staaten des Europarates noch nicht sehr weit vorangeschritten.
Die UN-Menschenrechtskommission: Die UN-Menschenrechtskommission ist das zentrale Organ der UNO für Menschenrechtsfragen. Sie setzt sich aus 53 Staaten zusammen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO jeweils für drei Jahre gewählt werden.
Das Verfahren 1503: Ein rein vertrauliches, nicht gerichtsförmiges, rein diplomatisches Verfahren. Wenn Eingaben von Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen (NGO) verlässlich erkennen lassen, dass in einem Land eine Situation systematischer und schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht, leitet sie den Fall an die Menschenrechtskommission weiter. Die Kommission veröffentlicht die Namen der Länder, mit denen sie sich befasst, gibt aber nichts über den Inhalt der Anschuldigungen bekannt.
Das Verfahren 1235: Bedeutsamer als das 1503-Verfahren sind die Verfahren nach Resolution 1235. Mittels diesem Verfahren soll die Menschenrechtssituation in einem konkreten Staat durch Appelle an die Weltöffentlichkeit und durch politischen Druck verbessert werden. Einerseits wird durch Einsetzung von SonderberichterstatterInnen für spezifische Länder die Situation in Staaten mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen untersucht. Aufgrund der verfassten Berichte können der Wirtschafts- und Sozialrat sowie die UN-Generalversammlung weitere Schritte unternehmen. Andererseits werden in neuster Zeit vermehrt BerichterstatterInnen resp. Arbeitsgruppen für spezielle Themen eingesetzt. Die Berichte sind öffentlich zugänglich und dienen als Grundlage für Resolutionen der Menschenrechtskommission oder der UN-Generalversammlung.
Hochkommissariat für Menschenrechte: Trägt die Hauptverantwortung für die Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen.
Der UN-Sicherheitsrat: Obwohl die UNO-Charta ihm nicht explizit einen entsprechenden Auftrag erteilt, hat sich der Sicherheitsrat - wenn auch eher am Rand - immer wieder mit Menschenrechtsfragen befasst. Dabei ging es um den Schutz von Freiheiten im Zusammenhang mit der Entkolonialisierung, der Apartheid und dem humanitären Völkerrecht. Aktiver in Menschenrechtsfragen ist der Sicherheitsrat im Zusammenhang mit der Golfkrise von 1990 und den Ereignissen in Ex- Jugoslawien geworden.
Vertragliche Statuierung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit: Verschiedene Verträge sehen vor, dass die Staaten in ihrem internen Recht gegen jene, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, strafrechtlich vorgehen müssen. Wer z.B. im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ans Ausland ausgeliefert wird.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit vor Internationalen Tribunalen: 1993 und 1994 schuf der Sicherheitsrat der UNO gestützt auf seine Kompetenzen nach Kapitel VII der UNO-Charta die Straftribunale für das frühere Jugoslawien und für Rwanda. Die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zur Beurteilung solcher Kriegsverbrechen wird aber nicht von vornherein auf die Tribunale übertragen. Ihre Zuständigkeit bleibt erhalten, das Tribunal kann aber einen bestimmten Fall an sich ziehen.
Internationaler Strafgerichtshof (IstGH): Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedet und trat dieses Jahr in Kraft. Die bedeutsamsten Grundsätze für die künftige Tätigkeit des IStGH sind:
- der Gerichtshof kann nur strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte Straftat ernsthaft zu verfolgen;
- der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat;
- der Gerichtshof wird entweder auf Grund einer Staatenbeschwerde, einer Initiative des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder einer eigenen Initiative des Anklägers bzw. der Anklägerin tätig;
- die Gerichtsbarkeit ist auf vier besonders schwere Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (wobei letzteres noch genauer definiert werden muss).
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