Das Urteil

In Deutschland sollen Frauen im Militär nun auch mit der Waffe kämpfen dürfen. Der Europäische Gerichtshof gab am 10. Januar 2000 der Klage der Soldatin Tanja Kreil recht, dass es eine geschlechtsbedingte Diskriminierung sei, bei der Bundeswehr keinen bewaffneten Dienst als Instand-setzungselektronikerin leisten zu dürfen. Denn in Artikel 12a, Absatz 4 des deutschen Grundgesetzes heisst es bislang: "Sie (die Frauen) dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten." Das heisst aber nicht, dass nicht doch Soldatinnen mit automatischen Waffen trainieren durften — als Teil der Selbstverteidigungsübungen (ami, 2/00)1.

Und in der Schweiz?

In der Schweiz können Soldatinnen längst Dienst mit der Waffe tun, inklusive Sturmgewehr. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Zwar steht im — noch gültigen — Militärgesetz, dass Frauen und Männer in der Armee gleichgestellt sind, aber der Bundesrat darf eben Ausnahmen vorsehen. So heisst es in der "Verordnung über die Organisation der Armee": "Die Einteilung in eine Funktion, die einen persönlichen Waffeneinsatz bedingt, ist nur zulässig, wenn der vorgesehene Waffeneinsatz dem Selbstschutz oder der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben dient." Eine Umschreibung dafür, dass Frauen nicht in Funktionen mit Kampfauftrag Dienst leisten dürfen. Bis nicht eine Schweizer Soldatin vor Gericht geht, sind also auch Schweizerinnen in der Armee diskriminiert — zumindest aus der Sicht der Betroffenen.

(mr)

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